Bremen (rd_de) – Wer an seinem Funkgerät die Taste für „Status 4“ drückt, signalisiert der Leitstelle, dass die Einsatzstelle erreicht worden ist. Welche Konsequenzen es haben kann, diese Taste zu früh zu drücken, ist vielen Rettungsdienst-Mitarbeitern aber nicht klar.
Falscher Einsatzort
Beispiel 1, basierend auf einem realen Vorfall: Der Rettungswagen einer Hilfsorganisation wird beispielsweise zur Einsatzstelle „Frankfurter Straße 115“ alarmiert. Der Fahrer drückt beim Ausrücken den „Status 3“ (Einsatz übernommen/Anfahrt zum Einsatzort). Vor Ort stellt sich heraus, dass die übermittelte Hausnummer in dieser Straße nicht existiert.
Anzeige
Nach Rückfrage bei der Leitstelle wird der Besatzung mitgeteilt, dass sich die Einsatzstelle zwar in der „Frankfurter Straße 115“ befindet, allerdings in einem Nachbarort. Funktechnisch kein Problem: Das Rettungsfahrzeug befindet sich nach wie vor im „Status 3“, fährt die tatsächliche Einsatzstelle an und drückt hier wenig später „Status 4“ (Ankunft am Einsatzort).
An der Einsatzstelle finden die Rettungsdienst-Mitarbeiter einen reanimationspflichtigen Patienten vor. Er stirbt noch während des Einsatzes. Im Nachgang stellt sich heraus, dass die Hilfsfrist um einige Minuten überschritten wurde. Durch die zunächst falsch übermittelte Adresse konnte „Status 4“ erst verspätet gedrückt werden.
Offenbar kein Einzelfall, denn einige Leitstellen im Bundesgebiet haben unter anderem aufgrund solcher Vorfälle die Anweisung herausgegeben, den „Status 4“ möglichst früh – zum Beispiel beim Einbiegen in die Ziel-Straße – zu drücken. Das heißt, die konkrete Einsatzstelle ist noch nicht erreicht und die korrekte Hausnummer bislang nicht gefunden worden. Offensichtlich will mancher Landkreis bzw. manche Stadt so dem Vorwurf begegnen, im Zuständigkeitsgebiet würde überdurchschnittlich oft die per Gesetz vorgegebene Hilfsfrist verfehlt.
Beispiel 2: Das alarmierte Rettungsmittel biegt in die Ziel-Straße auf Höhe der Hausnummer 1 ein. Sofort wird „Status 4“ gedrückt, dabei befindet sich die Einsatzstelle bei Hausnummer 125 – zwei Kilometer entfernt. Aufgrund des Verkehrs oder der Witterung trifft das Rettungsmittel erst zwei Minuten später an der Einsatzstelle ein. Zwei Minuten, die statistisch so gewertet werden, als ob die Versorgung des Patienten bereits begonnen hätte. Dabei saßen Rettungssanitäter und Notfallsanitäter zu dieser Zeit noch in ihrem Rettungswagen.
[shop-widget]
Status 4 – und dann passiert ein Unfall
Beispiel 3: Der Rettungswagen erreicht die 2,5 Kilometer lange Ziel-Straße; das Team drückt „Status 4“ und begibt sich auf die Suche nach der Hausnummer 125. Für den Leitstellencomputer hat das Rettungsteam die Einsatzstelle erreicht. Der RTW muss demnach stehen, und das Team wird sein Fahrzeug verlassen haben. Die Suche nach der Hausnummer 125 erfordert zwei Minuten, und genau in dieser Zeitspanne wird der Rettungswagen in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Solch ein Fall kann gar nicht eintreten, da der RTW ja nachweislich längst am Einsatzort angekommen ist?! Die Berufsgenossenschaft wird genau darauf beharren.
Was also verbirgt sich rechtlich gesehen hinter dem „Status 4“?
Wie jedem Mitarbeiter im Rettungsdienst bekannt sein sollte, geben die Rettungsdienstgesetze vor, dass alle Einsätze dokumentiert werden müssen. Dazu zählt aber nicht nur das „Protokoll“, sondern auch die korrekte Statusmeldung.
Im Klartext bedeutet dies: Mit dem falschen – oftmals zu frühen – Drücken des „Status 4“ verstößt der Rettungsdienst-Mitarbeiter gegen seine Dokumentationspflichten, die sich aus dem jeweiligen Rettungsdienstgesetz ergeben.
Dasselbe gilt – nebenbei bemerkt – auch für ein bewusst spätes Drücken von „Status 1“ (Einsatzbereit über Funk) nach einem Einsatz, um etwas mehr Zeit bis zum nächsten möglichen Einsatz herauszuschinden.
Die Rettungsdienstgesetze sehen Hilfsfristen in der Regel zwischen 12 und 15 Minuten für die alarmierten Rettungsmittel vor. Diese Hilfsfristen werden von den Trägern der Rettungsdienste überwacht. Dabei spielt die Fahrzeit – also der Zeitraum zwischen „Status 3“ und „Status 4“ – eine wichtige Rolle.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Funkmeldesysteme (FMS) gibt beispielsweise vor, dass „ein Einsatzmittel [, das] an der von der Integrierten Leitstelle übermittelten Adresse angekommen ist, … dies gegenüber der Integrierten Leitstelle mit dem Status 4 zu bestätigen“ hat. Dabei ist freilich nicht die Ankunft in der Wohnung gemeint, sondern eine „dem Ziel nächst gelegene Stelle an einer öffentlichen Straße“ (vgl. Paragraph 2 Abs. 17 RettDG LSA; ähnlich Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsLRettDPVO).
Damit drückt das ersteintreffende Rettungsmittel bei Ankunft an der übermittelten Adresse „Status 4“, auch wenn sich alsbald herausstellen sollte, dass sich die Einsatzstelle andernorts befinden muss. Nach Übermittlung der nun „richtigen“ Adresse ist wieder in den „Status 3“ zu wechseln.
Ist bei Einsatzübernahme bereits offensichtlich, dass eine falsche Adresse übermittelt wurde, muss vom Rettungsmittel sofort eine Rückmeldung zur Leitstelle erfolgen.
Folgen für die RTW-Vorhaltung
Eine falsche Handhabung hat aber nicht nur für den Einzelfall Konsequenzen. Die Standorte der Rettungswachen, Zahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel und deren Betriebszeiten sind so zu bemessen, dass die alarmierten Rettungsmittel in der Regel Notfälle im Versorgungsbereich in der Hilfsfrist erreichen können. Für die Analysen sind die „reine Fahrzeit des ersten, (am) Einsatzort eintreffenden Rettungsmittels von Bedeutung … als wichtiges Instrument zur Beurteilung des Antwortverhaltens des gesamten Rettungsdienstes … als Planungsgröße …“ für die genannten Planungsziele, heißt es in der TRUST-Studie, die für Bayern 2004 vorgelegt wurde. Durch ein verfrühtes Drücken von „Status 4“ wird also letztlich die gesamte Rettungsdienstvorhaltung negativ verfälscht!
Aber nicht nur die Dokumentation des Einsatzes und die Vorhaltung werden beeinflusst. Letztlich wird auch die Arbeitszeit des Rettungsdienst-Mitarbeiters durch eine falsche Statusmeldung verfälscht.
(Text: Bernd Spengler, Rettungssanitäter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Johannes Treutlein, Rettungssanitäter und Rechtsanwalt, Kanzlei Spengler & Kollegen; Symbolfoto: Markus Brändli; zuletzt aktualisiert: 20.12.2018)[1450]